Kommissionelle Abschlussprüfungen MMHmG
Fr., 17. Juli., 08:30 Uhr - 16:30 Uhr
WIFI Salzburg, Salzburg
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Mehr InformationenDo., 20. Mai. 2027 - Fr., 21. Mai. 2027
Hinweise zur Gewerbeordnung:
Leistungen anderer Gewerbe dürfen nur dann erbracht werden, wenn sie die eigene Leistung – innerhalb eines bestehenden Vertragsverhältnisses und auf Basis einer gültigen Gewerbeberechtigung – wirtschaftlich sinnvoll ergänzen.
Eine solche Ergänzung liegt vor, wenn der organisatorische und/oder finanzielle Aufwand, einen eigenen Gewerbetreibenden für diese Zusatzleistungen zu beauftragen, im Vergleich zum Umfang der Gesamtleistung nur gering wäre (maßgeblich ist die Sicht des Auftraggebers).
Ergänzende Leistungen dürfen insgesamt maximal 30% des im Wirtschaftsjahr erzielten Jahresumsatzes des Gewerbetreibenden ausmachen.
Innerhalb dieser 30%-Grenze gilt zusätzlich: Leistungen aus reglementierten Gewerben dürfen höchstens 15% der Gesamtleistung eines einzelnen Auftrags betragen.
Bei Tätigkeiten im Nebenrecht ist sicherzustellen, dass – sofern es aus Sicherheitsgründen erforderlich ist – entsprechend qualifizierte und erfahrene Fachkräfte eingesetzt werden.
Anmerkung:
Die Beurteilung, wer als entsprechend qualifizierte und erfahrene Fachkraft gilt, erfolgt stets im konkreten Einzelfall. Eine formal bestandene Lehrabschlussprüfung ist dabei nicht zwingend erforderlich. Auch eine fundierte betriebliche Ausbildung kann ausreichend sein. Entscheidend ist zudem, dass die betreffende Person über praktische Erfahrung verfügt und die übertragenen Tätigkeiten eigenständig und fachgerecht ausführen kann.
Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die betriebliche Haftpflichtversicherung den Einsatz von „in Wasseranschlussarbeiten unterwiesenen Personen“ entsprechend abdecken muss. Andernfalls besteht im Schadensfall das Risiko eines unzureichenden Versicherungsschutzes.
Leichte Arbeitskleidung ist mitzubringen.
Letzte Änderung: 21.05.2026